Das Einkommensteuergesetz schafft die gesetzlichen Grundlagen
Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können Sie als Denkmaleigentümer steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Nach den §§ 7i, 10f, 11b und 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gibt es besondere Absetzungsmöglichkeiten für Ausgaben, die bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen entstanden sind. Dies besagen die Paragraphen im einzelnen:
§7i EStG: Erhöhte Absetzung der Herstellungskosten bei Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (Vermietung, Verpachtung, gewerbliche Nutzung usw.).
§10f EStG: Steuerbegünstigung für Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen an eigen bewohnten Kulturdenkmalen. §11b EStG: Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen, die zu Einkünften führen. §10g EStG: Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Aufwendungen für gärtnerische und bauliche Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenstände, Sammlungen und Archive im Privatbesitz steuerbegünstigt sein.
Diese Behörden sind zuständig
Für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist die Vorlage einer Bescheinigung bei dem zuständigen Finanzamt erforderlich. In Baden-Württemberg sind die unteren Denkmalschutzbehörden (Bescheinigungsbehörde) für die Erteilung der Bescheinigungen nach den §§ 7i, 10f und 11b EStG zuständig. Lediglich die Bescheinigungen nach § 10g EStG werden durch das jeweilige Regierungspräsidium erteilt.
Hier erfahren Sie mehr
Die „Richtlinien für die Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 7i, 10f und 11b EStG sowie nach § 10g EStG“ vom 02. 12. 2005 (Bescheinigungsrichtlinien – Denkmalschutz) enthalten nähere Ausführungen zum Bescheinigungsverfahren und die entsprechenden Antragsformulare. Diese stellen wir Ihnen als pdf-Dokument zum download zur Verfügung: www.wm.baden-wuerttemberg.de Themenbereich Infrastruktur-Denkmalschutz und Denkmalpflege-Denkmalförderung durch Steuererleichterungen. Die Richtlinien weisen u. a. darauf hin, welche Kosten unter welchen Voraussetzungen anerkennungsfähig sind.
Wie hoch ist die Steuervergünstigung?
Der Denkmaleigentümer kann die Kosten für Renovierung und Restaurierung von Kulturdenkmalen über mehrere Jahre verteilt erhöht absetzen. Die Höhe und Dauer der Absetzung ist abhängig von der jeweiligen Bestimmung im EStG.Bei eigen bewohnten Kulturdenkmalen beispielsweise können die Sanierungsaufwendungen am Gebäude im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie vom Finanzamt oder den Angehörigen der Steuer beratenden Berufe.
Dies müssen Sie für eine Bescheinigung beachten
• Das Gebäude (oder Gebäudeteil) muss vor Beginn der Bauarbeiten gemäß §§ 2, 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) als Kulturdenkmal (Einzeldenkmal, Teil einer Sachgesamtheit) dem Denkmalschutz unterliegen oder gem. §19 DSchG Bestandteil einer geschützten Gesamtanlage sein.
• Die Maßnahme muss vor Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt werden, ebenso neue Fragestellungen oder Abweichungen von der ursprünglichen Planung während der Durchführung.
• Die Maßnahmen für die Erhaltung und / oder eine sinnvolle Nutzung des Kulturdenkmals müssen erforderlich sein. Die Feststellung der „Erforderlichkeit“ erfolgt grundsätzlich durch die Bescheinigungsbehörde.
Welche Aufwendungen sind Steuer begünstigt?
Sie können grundsätzlich alle Aufwendungen für Arbeiten, die zur Erhaltung des Kulturdenkmals und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Welche Aufwendungen konkret begünstigt sind, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Bei den jeweiligen Abschreibungsmöglichkeiten ist zwischen Herstellungskosten
und Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. Herstellungskosten liegen dann vor, wenn das Gebäude nach dem Erwerb über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert oder erweitert wird. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören Kosten für die laufende Instandsetzung des Baudenkmals. Ob es sich bei den Ausgaben um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder nur um über einen längeren Zeitraum absetzbare Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt, entscheiden die Finanzämter. Generell sind nur tatsächlich angefallene Ausgaben bescheinigungsfähig. Eigenleistungen, unentgeltliche Fremdleistungen, Wertverluste usw. sind steuerlich nicht anerkennungsfähig.
Das ist auch noch wichtig
• Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Baudenkmals sind nur insoweit steuerlich begünstigt, als sie auf Sanierungsmaßnahmen entfallen, die nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt werden. Nicht begünstigt sind dagegen die Anschaffungskosten für den Erwerb der Altbausubstanz.
• Maßnahmen zur Nutzungserweiterung (Dachgeschossausbau, Anbau usw.) können in der Regel nicht bescheinigt werden. Ausnahmen sind denkbar, wenn die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung unerlässlich sind und ohne sie eine denkmalgemäße Nutzung objektiv ausgeschlossen ist.
• Aufwendungen für eine sinnvolle Umnutzung eines nicht mehr genutzten Fabrikgebäudes oder landwirtschaftlichen Gebäudes sind in der Regel dann bescheinigungsfähig, wenn die historische Substanz und die Denkmal begründenden Eigenschaften erhalten werden und die Ausnutzung des Baukörpers, der Räume und
Flächen sich der Denkmaleigenschaft des Gebäudes unterordnet.
• Wenn Sie Nutzungserweiterungen und Umnutzungen Ihres Baudenkmals beabsichtigen, empfiehlt es sich, das zuständige Finanzamt bereits in das Abstimmungsverfahren mit der Bescheinigungsbehörde einzubeziehen. Damit erlangen Sie frühzeitig Klarheit über den Umfang der steuerlichen Begünstigung der beabsichtigten Maßnahmen.
• Werden Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt, ist die notwendige Prüfung der Einzelleistungen nur möglich, wenn der Antragsteller die spezifizierten Originalrechnungen der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger, Baubetreuer oder eneralunternehmer vorlegt. Über die Vergütungen für seine eigenen Leistungen muss er einen detaillierten Einzelnachweis erbringen.
• Erforderlich ist vor allem die Vorlage aller detaillierten Schlussrechnungen bei der Bescheinigungsbehörde. Pauschalrechnungen, Abschlagzahlungen und Kostenvoranschläge sind nicht anerkennungsfähig.
• Über weitere steuerliche Vergünstigungen, beispielsweise bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grundsteuer informieren die zuständigen Finanzbehörden.